Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Vom 11. März 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 11.03.1997
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1997, 633
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 29 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1864) |
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VII
Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 20. Dezember 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 1975) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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II
(1) Zuständig für die Gewährung von Hilfen für Suchtkranke ist neben den Bezirksämtern
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2) Zuständige Behörde nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die im Rahmen der Jugendhilfe in Einrichtungen der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration gemäß §§ 34, 42 SGB VIII untergebracht sind, ist
das Bezirksamt Hamburg-Nord.
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V
Zuständige Behörde
- 1.
nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 befinden,
- 2.
für die Ermächtigung nach § 13 Absatz 1 sowie
- 3.
nach § 23 und § 31 Nummer 2
ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Sie ist im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung.
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VI
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Textnachweis ab: 01.01.2004
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 235) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III
Zuständige Behörde
- 1.
nach § 12 Absätze 1 und 3, § 14 Absätze 3 und 4, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und
- 2.
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt I außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit ist
das Bezirksamt Altona.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) wird bestimmt:
Zuständige Behörde nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf befinden, ist
das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf.
Es ist im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.