PStGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom 3. November 2009

Ausfertigungsdatum:
03.11.2009
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2009, 2093
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 2009

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 20 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1863)

I PStGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Personenstandsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit es sich nicht um Aufgaben der Standesämter handelt oder im Gesetz oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Sie bestellt die Standesbeamten und führt die Aufsicht.

(3) Sie ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des § 30 Absatz 2 PStG.

(4) Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 40 Absatz 3 Satz 2 PStG werden der Behörde für Inneres und Sport übertragen.

IV PStGDAnO HA

IV

Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 3 PStG sind

die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften und
die Behörde für Inneres und Sport.

VI PStGDAnO HA

VI

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

III PStGDAnO HA

III

(1) Gemeindebehörde nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PStG ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

(2) Gesundheitsamt nach § 24 Absatz 2 Satz 1 PStG ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

Eingangsformel PStGDAnO

Auf Grund von § 74 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693), wird bestimmt:

II PStGDAnO HA

II

(1) Zuständige Behörden (Standesämter) nach § 1 Absatz 2 PStG sind

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für die Aufbewahrung und Fortführung der standesamtlichen Nebenregister, der Zweitbücher und der bis zur Einführung der elektronischen Register geführten papierenen Sicherungsregister ist jeweils bis zu deren Übernahme durch das Staatsarchiv

das Bezirksamt Hamburg-Nord.

V PStGDAnO HA

V

Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 2 PStG werden derjenigen Fachbehörde übertragen, in deren Fachbereich das Forschungsvorhaben fällt.

VII PStGDAnO HA

VII

Die Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (Amtl. Anz. S. 1661) und die Anordnung zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsausführungsgesetzes vom 24. Juli 2001 (Amtl. Anz. S. 2825) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.