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Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen Vom 4. August 2022

Ausfertigungsdatum:
04.08.2022
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2022, 1177
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen vom ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 106 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1872)

II PrivIniStGDAnO HA

II

Erhebungsbehörde nach § 9 Absätze 1, 2 und 9 und § 10 Absatz 4 ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

I PrivIniStGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Aufgaben der Prozessführung im Rahmen der Abgabenerhebung nach § 9 und der Mittelverwendung nach § 10 ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

III PrivIniStGDAnO HA

III

(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vom 12. Mai 2020 (Amtl. Anz. S. 637) und die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen vom 12. Mai 2020 (Amtl. Anz. S. 638) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.