Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten der Bürgerschaft für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Vom 24. Februar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.1975
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1975, 55
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph PräsBürgOWiZustG HA
Einziger Paragraph
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Verstößen gegen Anordnungen der Bürgerschaft oder ihres Präsidenten der Präsident der Bürgerschaft.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Februar 1975.
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.