Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten Vom 18. Februar 20031)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2003
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2003, 833
Anordnung über die Bearbeitung von privatrechtlichen Liegenschaftsangelegenheiten vom 18. Februar ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 65 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868) |
II PLiegBAnO HA
II
Zuständig für die Vergabe städtischer Gewerbeflächen von nicht-gesamtstädtischer Bedeutung sind
die Bezirksämter.
III PLiegBAnO HA
III
Zuständig für die Verwaltung des Turms auf der Insel Neuwerk ist
der Senat - Senatskanzlei -.
IV PLiegBAnO HA
IV
Zuständig für den agrarwirtschaftlichen Inhalt der schuldrechtlichen Nutzungsverträge für Pachthöfe ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
I PLiegBAnO HA
I
Zuständig für die Bearbeitung privatrechtlicher Liegenschaftsangelegenheiten ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
V PLiegBAnO HA
V
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.