Verordnung über das Anzeigeverfahren bei gewerbsmäßiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 22. Dezember 1969
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.1969
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1969, 296
Auf Grund des § 14 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 352) wird verordnet:
Einziger Paragraph PflSchMAnwV HA
Einziger Paragraph
(1) 1Die Anzeige nach § 14 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist unabhängig von derjenigen nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten. 2Sie muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name und Anschrift des Betriebes und seiner Filialen,
- 2.
Name und Anschrift des Betriebsinhabers,
- 3.
Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum der Personen, unter deren Leitung die Maßnahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes durchgeführt werden,
- 4.
Ausbildung der in der Nummer 3 genannten Personen und ihre bisherige Tätigkeit im Pflanzen- und Vorratsschutz,
- 5.
Zahl der mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betrauten Personen,
- 6.
Beschreibung der Maßnahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes, die von dem Betrieb durchgeführt werden,
- 7.
Aufstellung über die Maschinen, Geräte und sonstigen Hilfsmittel, die für die Maßnahmen des Pflanzen- oder Vorratsschutzes verwendet werden,
- 8.
Zeitpunkt des Betriebsbeginns.
(2) Falls weitere Angaben für die Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 14 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlich sind, können diese von den in Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Personen verlangt werden.
(3) Änderungen der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrundegelegten Verhältnisse sind der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Angaben nach den Nummern 1 bis 4 müssen unverzüglich, die nach den Nummern 5 bis 7 jeweils bis zum Schluss des Kalenderjahres ergänzt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.