Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Landespflegegesetzes Vom 10. April 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.1997
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1997, 865
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Landespflegegesetzes vom 10. April 1997
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 148 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1877) |
I PflegeGDAnO HA
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Landespflegegesetzes (HmbLPG) vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 296) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2) Von ihr werden auch die Aufgaben des Sozialhilfeträgers im Sinne von § 1 Absatz 2 HmbLPG wahrgenommen.
II PflegeGDAnO HA
II
(1) Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Landespflegegesetz-Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 416) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2) Zuständig für die Bewilligung der einkommensabhängigen Einzelförderung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Hamburgischen Landespflegegesetz-Durchführungsverordnung sind
- 1.
für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg
die Bezirksämter,
- 2.
für Pflegebedürftige in auswärtigen vollstationären Pflegeeinrichtungen
das Bezirksamt Wandsbek.
III PflegeGDAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Hamburg, den 10. April 1997
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.