PetGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Volkspetitionen Vom 7. Januar 2003

Ausfertigungsdatum:
07.01.2003
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2003, 129
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Volkspetitionen vom 7. Januar 2003

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129)

I PetGDAnO HA

I1)

Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Amtshilfeersuchens nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über Volkspetitionen (Volkspetitionsgesetz) vom 23. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 357), geändert am 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 119), sowie für die Mitteilung der Zahl der gültigen Eintragungen an die Bürgerschaftskanzlei nach § 6 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Volkspetitionsgesetzes für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist

das Bezirksamt Hamburg-Nord.

III PetGDAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Zuständig für die Überprüfung der Unterschriftslisten nach § 6 Absatz 2 des Volkspetitionsgesetzes und die Ermittlung der Zahl der gültigen Eintragungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Volkspetitionsgesetzes sind

die Bezirksämter.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.