Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts Vom 16. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1993
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1993, 2569
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 16. Dezember 1993
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer VI der Anordnung vom 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257, 258) |
I PBefRZustAnO HA
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, insbesondere als Genehmigungsbehörde und als Aufsichtsbehörde, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2) Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 11 Absatz 4 und der bestimmten Behörde nach § 29 Absatz 3 PBefG übertragen.
(3) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
IV PBefRZustAnO HA
IV
Enteignungsbehörde nach §§ 29a und 30 PBefG ist
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
II PBefRZustAnO HA
II
- 1.
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:
Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier),
der Hamburg Port Authority.
- 2.
Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen außerhalb der Gebiete nach Nummer 1, soweit nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 620), in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast von den Bezirksämtern wahrgenommen werden,
den Bezirksämtern.
III PBefRZustAnO HA
III
- 1.
Straßenverkehrsbehörde und
- 2.
zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 385), in der jeweils geltenden Fassung, ist
die Behörde für Inneres und Sport.
V PBefRZustAnO HA
V
Im Anhörverfahren sind
- 1.
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 PBefG
- 1.1
als Gemeinde
die Behörde für Inneres und Sport und
die Bezirksämter,
- 1.2
als zuständige Planungsbehörde
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
- 2.
nach § 14 Absatz 2 PBefG als Gemeinde
die Bezirksämter
zu beteiligen.
VI PBefRZustAnO HA
VI
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VII
Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 2. August 1966 (Amtlicher Anzeiger Seite 971) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 16. Dezember 1993
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.