PBefRZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts Vom 16. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
16.12.1993
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1993, 2569
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 16. Dezember 1993

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer VI der Anordnung vom 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257, 258)

I PBefRZustAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, insbesondere als Genehmigungsbehörde und als Aufsichtsbehörde, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

(2) Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 11 Absatz 4 und der bestimmten Behörde nach § 29 Absatz 3 PBefG übertragen.

(3) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

IV PBefRZustAnO HA

IV

Enteignungsbehörde nach §§ 29a und 30 PBefG ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

II PBefRZustAnO HA

II

1.

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier),

der Hamburg Port Authority.

2.

Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen außerhalb der Gebiete nach Nummer 1, soweit nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 620), in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast von den Bezirksämtern wahrgenommen werden,

den Bezirksämtern.

III PBefRZustAnO HA

III

1.

Straßenverkehrsbehörde und

2.

zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 385), in der jeweils geltenden Fassung, ist

die Behörde für Inneres und Sport.


V PBefRZustAnO HA

V

Im Anhörverfahren sind

1.

nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 PBefG

1.1

als Gemeinde

die Behörde für Inneres und Sport und

die Bezirksämter,

1.2

als zuständige Planungsbehörde

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

2.

nach § 14 Absatz 2 PBefG als Gemeinde

die Bezirksämter

zu beteiligen.

VI PBefRZustAnO HA

VI

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

Textnachweis ab: 01.01.2004

VII

Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 2. August 1966 (Amtlicher Anzeiger Seite 971) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Hamburg, den 16. Dezember 1993

Der Senat

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.