OrdenGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 20. Januar 1960

Ausfertigungsdatum:
20.01.1960
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1960, 85
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 20. Januar 1960

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861)

III OrdenGDAnO HA

III

Zweitausfertigungen und Bescheinigungen im Sinne der §§ 6 und 7 der Verordnung vom 6. Mai 1959 werden vom Staatsarchiv ausgestellt.

I OrdenGDAnO HA

I

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter und das Amt Hamburg Service.

(2) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

(3) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

II OrdenGDAnO HA

II

Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach §§ 13 ff. der Verordnung vom 6. Mai 1959 ist

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

- Versorgungsamt Hamburg.

Eingangsformel OrdenGDAnO

Auf Grund der §§ 9 Absatz 4 und 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 844) und des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzblatt I Seite 247) wird bestimmt:

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 6. September 1957 (Amtlicher Anzeiger Seite 963) wird aufgehoben.

Hamburg, den 20. Januar 1960

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.