Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Ohlsdorf - Wellingsbütteler Landstraße Südost - Vom 23. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2013
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2014, 6
Anlage
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Einziger Paragraph OhlsdWellSOBauAnlErhV HA
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Ohlsdorf, Gemarkung Klein Borstel, Ortsteil 430 wird wie folgt begrenzt:
Abschnitt 1 zwischen Stübeheide im Südwesten und Schluchtweg im Nordosten:
Südwestgrenze des Flurstücks 571, Nordwestgrenzen der Flurstücke 571, 678, 659, 327, 906, 876, 725, 183, 184, 877, 186, 187, 150, 693, 167, 800, 164, 666, 163, 162, 159, 158, 157, 154, 89, 134, 123, 43, 151, 152, 153, 96, 58, 884, 903, 34, 649, 118, und 966, Nordostgrenze des Flurstücks 966, Südostgrenzen der Flurstücke 966, 118, 694, 34, 903, 884, 58, 96, 153, 152, 151, 43, 123, 134, 89, 154, 157, 158, 159, 162, 163, 666, 164, 800, 167, 693, 150, 187, 186, 877, 184, 183, 725, 876, 906, 327, 659, 678 und 571.
Abschnitt 2 nordöstlich des Schluchtwegs:
Südwestgrenze des Flurstücks 789, Nordwestgrenzen der Flurstücke 1032, 507 und 1031 (teilweise), über Flurstück 1031, Südostgrenze des Flurstücks 510, Südostgrenzen der Flurstücke 510, 507, 552, 130, 558, 563, 562, 567, 566, 565 und 562, Südwestgrenze des Flurstücks 652, Südostgrenze des Flurstücks 789.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- b)
nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 23. Dezember 2013.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.