NotVersorgWG HA · Hamburg

Gesetz über das Notarversorgungswerk Hamburg Vom 19. März 1991

Ausfertigungsdatum:
19.03.1991
Fundstelle:
HmbGVBl. 1991, 77
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 216, 217)
§ 10

Satzung

§ 10 Satzung(1) 1Die zur Durchführung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlichen ergänzenden Regelungen werden durch Satzung getroffen. 2Dies gilt insbesondere für 1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,2. die Begründung, die Beendigung und die Fortsetzung der Mitgliedschaft,3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,4. den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften bei Ehescheidung eines Mitglieds oder Leistungsberechtigten,5. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,6. die Bestimmung der nach § 6 Absatz 2 und § 11 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten,7. die Erstattung und die Übertragung von Beiträgen bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft. 3Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. 4Die Satzung kann vorsehen, dass Leistungen 1. bedingt,2. befristet,3. unter Vorbehalt des Widerrufs,4. unter Auflage,5. unter Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage gewährt werden. 5Die Satzung kann ferner vorsehen, dass eine Leistung erst von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Leistung beantragt wird. (2) 1Die Versammlung der Hamburgischen Notarkammer beschließt nach Maßgabe ihrer Satzung über den Erlass und die Änderung der Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg. 2Die Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg wird durch die Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer und des Versorgungswerks ausgefertigt.

§ 2

Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar bestellten Mitglieder der Hamburgischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Notarassessoren. (2) Die Satzung kann 1. vorsehen, dass Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht befreit werden,2. vorsehen, dass die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,3. ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

§ 3

Organe

§ 3 OrganeOrgane des Versorgungswerks sind der Präsident des Versorgungswerks, der Verwaltungsrat und die Versammlung der Hamburgischen Notarkammer.

§ 6

Pflichten der Mitglieder und Leistungsberechtigten

§ 6 Pflichten der Mitglieder und Leistungsberechtigten(1) 1Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. 2Die Beiträge werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 3Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten die §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(2) 1Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. 2Veränderungen haben die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. 3Solange ein Mitglied oder ein sonstiger Leistungsberechtigter einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Beiträge schätzen sowie Leistungen einstellen, zurückbehalten oder kürzen. 4Beiträge dürfen nur geschätzt oder Leistungen eingestellt, zurückbehalten oder gekürzt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen ist. (3) 1Für Beiträge, die drei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge sowie die durch die Eintreibung der Beiträge entstehenden Kosten erhoben werden. 2Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. 3Der Säumniszuschlag, die Zinsen und die zu erstattenden Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. (4) 1Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen und die Kosten der Beitreibung werden auf Grund eines von dem Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von rechtskräftigen Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. 3Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

§ 7

Leistungen des Versorgungswerks

§ 7 Leistungen des Versorgungswerks(1) Das Versorgungswerk gewährt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: 1. Altersrente,2. Berufsunfähigkeitsrente,3. Hinterbliebenenrente. (2) Die Satzung kann als weitere Leistungen insbesondere vorsehen: 1. Erstattung von Beiträgen,2. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,3. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Begründung einer neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft erlischt,4. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht. (3) § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 14. April 2010 (BGBl. I S. 410, 416), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 8

Verjährung

§ 8 Verjährung1Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. 3Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 1

Errichtung, Aufgabe

§ 1 Errichtung, Aufgabe(1) 1Es wird ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Hamburgischen Notarkammer mit dem Namen »Notarversorgungswerk Hamburg« errichtet. 2Es kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg gemäß § 10 (Satzung).(3) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Hamburgischen Notarkammer, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2Das Sicherungsvermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß den Anlagegrundsätzen des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633, 1634), in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.(4) Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten der Hamburgischen Notarkammer.

§ 11

Auskünfte

§ 11 Auskünfte(1) 1Das Versorgungswerk kann von der zuständigen Behörde und von der Hamburgischen Notarkammer Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind, wenn der Betroffene zur Erteilung dieser Auskünfte nicht bereit oder in der Lage ist oder wenn seine Angaben überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen oder eine dem Betroffenen auferlegte Auflage nicht erfüllt wurde. 2Der Betroffene ist über die Einholung der Auskünfte zu unterrichten.(2) 1Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über1. die derzeitige Anschrift,2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgebereines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsersuchens vorliegen. 4Für jede nach Satz 1 erteilte Auskunft erhebt das Versorgungswerk eine Gebühr von 10,20 Euro. 5Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 12

Aufsicht

§ 12 Aufsicht(1) 1Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden. 3Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Versorgungswerks Gutachten zur Überprüfung der Einhaltung der Anlagegrundsätze nach § 1 Absatz 3 Satz 2 in Auftrag geben, deren Kosten von dem Versorgungswerk zu tragen sind. 4Abschriften der Gutachten sind dem Versorgungswerk auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.(2) 1Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind der zuständigen Behörde der Jahresabschluss und der Bericht des Abschlussprüfers vorzulegen. 2Zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Aufsicht ist der zuständigen Behörde in angemessenen Abständen ferner ein versicherungsmathematischer Bericht vorzulegen.

Eingangsformel NotVersorgWG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 13

Übergangsregelungen

§ 13 Übergangsregelungen(1) Ein Notar oder Notarassessor, der bei Inkrafttreten der Satzung die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, wird Mitglied des Versorgungswerks. (2) 1Er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen. (3) 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Dienstverhältnis der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Notarassessoren sind berechtigt, Antrag auf Nachversicherung für den Zeitraum des notarischen Anwärterdienstes zugunsten des Versorgungswerks zu stellen. 2Die Nachversicherungszeit wird auf die Versicherungszeit im Versorgungswerk angerechnet. (4) Leistungsberechtigte des Versorgungswerkes sind auch diejenigen ehemaligen Notare, Notarwitwen und Notarwaisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungswerks Leistungen aus der bisherigen freiwilligen Fürsorgeeinrichtung der Hamburgischen Notarkammer erhalten. Ausgefertigt Hamburg, den 19. März 1991. Der Senat

§ 4

Präsident des Versorgungswerks

§ 4 Präsident des Versorgungswerks(1) 1Der Präsident und der Vizepräsident des Versorgungswerks werden von der Versammlung der Hamburgischen Notarkammer auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Sie bleiben bis zum Ablauf derjenigen Kammerversammlung, die über die Neuwahl beschließt, im Amt. 3Sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. (2) 1Der Präsident und der Vizepräsident müssen mindestens fünf Jahre das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notars im Bereich der Hamburgischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein. 2Sie dürfen nicht zugleich dem Verwaltungsrat angehören. (3) 1Der Präsident des Versorgungswerks führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. 2Er vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. (4) Bei Verhinderung des Präsidenten und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben wahr.

§ 5

Verwaltungsrat

§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, die mindestens fünf Jahre das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notars im Bereich der Hamburgischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein müssen. (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Versammlung der Hamburgischen Notarkammer auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2§ 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Kammerversammlung wählt ferner drei Ersatzmitglieder, die beim Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der von der Kammerverwaltung bestimmten Reihenfolge nachrücken. (3) Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und die Beschlussfassung über 1. die Feststellung des Jahresabschlusses,2. die Entlastung des Präsidenten des Versorgungswerks,3. die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen,4. die Grundsätze für die Anlage des Vermögens des Versorgungswerks. (4) 1Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten des Versorgungswerks nach Bedarf einberufen. 2Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen des Verwaltungsrats stattfinden. 3Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Sitzung behandelt werden soll.

§ 9

Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 9 Abtretung, Verpfändung, Pfändung1Ansprüche auf Leistungen nach § 7 können weder abgetreten noch verpfändet werden. 2Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.