Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes Vom 16. September 20081)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.2008
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2008, 1889
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 16. September 2008
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 68 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868) |
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.