MVergabwR2020V HA · Hamburg

Verordnung über abweichende Regelungen für die Mehrarbeitsvergütung im Jahr 2020 Vom 5. Mai 2020*)

Ausfertigungsdatum:
05.05.2020
Fundstelle:
HmbGVBl. 2020, 249, 250
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MVergabwR2020V

Auf Grund von § 63 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), wird verordnet:

Einziger Paragraph MVergabwR2020V HA

Einziger Paragraph

Vergütung von Mehrarbeit für Mehrarbeitsstunden, die im Jahre 2020 angefallen sind, wird in den Fällen von § 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergVO) vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291), abweichend von § 3 Absatz 3 HmbMVergVO für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden gewährt. Im Jahr 2020 gelten bei der Anwendung von § 3 Absatz 3 HmbMVergVO 288 Unterrichtsstunden als 480 Mehrarbeitsstunden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.