Anordnung zur Durchführung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung Vom 11. Dezember 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2018
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2018, 2725
Anordnung zur Durchführung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091) |
1. Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnender Senat - Senatskanzlei -,der Senat - Personalamt -,die Fachbehörden,die Bezirksämter,der Rechnungshof unddie oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit2. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung in Verbindung mit §§ 28,29 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung sowie für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 3 Absatz 2 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist für die Beamtinnen der Freien und Hansestadt Hamburgder Senat - Personalamt -,im Übrigendie Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.