MBerApostelkBauAnlErhV HA · Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Bei der Apostelkirche - Lutterothstraße - Lastropsweg Vom 20. April 2012

Ausfertigungsdatum:
20.04.2012
Fundstelle:
HmbGVBl. 2012, 157
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Bei der Apostelkirche - ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einziger Paragraph geändert sowie Anlage neu gefasst durch § 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 132)1)
Anlage MBerApostelkBauAnlErhV

Anlage

Einziger Paragraph MBerApostelkBauAnlErhV HA

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch die schwarze Linie abgegrenzten Flächen zwischen Steenwisch, Eidelstedter Weg, Unnastraße, Im Gehölz, Am Weiher, Eichenstraße, Wiesenstraße, Emilienstraße, Heußweg, Stellinger Weg, Hellkamp, Osterstraße, westlich Schwenckestraße, Bei der Apostelkirche, Faberstraße, Spengelweg, Rellinger Straße, nördlich Matthesonstraße, Langenfelder Damm, Sillemstraße, Sartoriusstraße, Hartwig-Hesse-Straße und Högenstraße der Gemarkung Eimsbüttel, Ortsteile 301, 302, 303, 304, 305 und 316.

(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

a)

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

b)

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hamburg, den 20. April 2012.

Das Bezirksamt Eimsbüttel

Eingangsformel MBerApostelkBauAnlErhV

Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 256), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.