LwVwZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Verwaltung Vom 12. Februar 2002

Ausfertigungsdatum:
12.02.2002
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2002, 817
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Verwaltung vom 12. Februar ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 124 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874)

V LwVwZustAnO HA

V

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Verwaltung vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 509) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

I LwVwZustAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung von Maßnahmen der Agrarförderung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesrecht, dem Recht der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes sowie nach Landesrecht ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

III LwVwZustAnO HA

III

Zuständige Behörde und Zahlstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER vom 23. Juni 2006 (ABl. EU Nr. 171 S. 90) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

II LwVwZustAnO HA

II

Zuständig als bescheinigende Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER vom 23. Juni 2006 (ABl. EU Nr. 171 S. 90) in der jeweiligen Fassung ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

IV LwVwZustAnO HA

IV

Zuständige Behörde im Sinne von § 21 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 238), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1.

auf dem Gebiet der Berufsbildung

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,

2.

im Übrigen

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.