HmbEnWGLRegBG · Hamburg

Hamburgisches Gesetz über die Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Hamburgisches Energiewirtschafts-Landesregulierungsbehördengesetz - HmbEnWGLRegBG) Vom 19. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
19.12.2024
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 80
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HmbEnWGLRegBG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde

§ 1 Errichtung und Aufgaben der LandesregulierungsbehördeFür die Durchführung der in die Landeszuständigkeit fallenden Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 54), wird bei der für die Regulierung im Sinne des § 54 EnWG zuständigen Behörde die Landesregulierungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesregulierungsbehörde) errichtet.

§ 2

Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde

§ 2 Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde(1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Unternehmen, politischen Stellen und Marktinteressen aus.(2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt der für Energiewirtschaft zuständigen Behörde. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 3

Besetzung der Landesregulierungsbehörde

§ 3 Besetzung der Landesregulierungsbehörde(1) Der Senat bestellt die Leiterin oder den Leiter (Leitung) der Landesregulierungsbehörde auf Vorschlag der für Energiewirtschaft zuständigen Behörde. Die Leitung muss:1. in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in einem Amt der Laufbahngruppe 2 über dem zweiten Einstiegsamt,2. in einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder3. in einem vergleichbaren unbefristeten Arbeitsverhältniszur Freien und Hansestadt Hamburg stehen und über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren, längstens bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann die Leitung der Landesregulierungsbehörde ohne ihre schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet oder abbestellt werden, wenn sie entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ihre Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder gegen sie eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und sie wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. Für eine Angestellte oder einen Angestellten gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt.(2) Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung der Leitung der Landesregulierungsbehörde eingestellt, versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ist ohne Zustimmung der Leitung der Landesregulierungsbehörde möglich, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Maßnahme selbst beantragt, sie oder er entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 seine Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und sie oder er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. Für eine Angestellte oder einen Angestellten gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt.

§ 4

Ausstattung der Landesregulierungsbehörde

§ 4 Ausstattung der LandesregulierungsbehördeDer Landesregulierungsbehörde ist die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die der Landesregulierungsbehörde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind im Einzelplan der für die Regulierung im Sinne des § 54 EnWG zuständigen Behörde gesondert auszuweisen. Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.

§ 5

Umsetzung Europäischer Richtlinien

§ 5 Umsetzung Europäischer RichtlinienDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. EU 2019 Nr. L 158 S. 125, 2020 Nr. L 15 S. 8, 2024 L, 2024/90117, 20.2.2024), zuletzt geändert am 13. Juni 2024 (ABl. EU L, 2024/1711, 26.6.2024), sowie der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. EU L, 2024/1788, 15.7.2024).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.