Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes Vom 2. Juli 1957
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.1957
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1957, 791
Anordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes vom 2. Juli 1957
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 85 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1870) |
Auf Grund der §§ 8, 28 und 57 Absatz 4 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 134) wird - wegen Ziffer 1 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmt:1. Zuständige Behörde nach den §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Bezirksämter. Ihnen obliegen auch die Aufgaben der Gemeinde nach §§ 31 Absatz 4 und 33 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes.2. Enteignungsbehörde istdie Behörde für Finanzen und Bezirke.3. Zuständige Behörde nach § 65 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes istdie Behörde für Finanzen und Bezirke.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.