Anordnung zur Durchführung der Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige Vom 10. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.2025
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2025, 301
Anordnung zur Durchführung der Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1862) |
I LachgasVAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung der Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige vom 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 706) in der jeweils geltenden Fassung sind
die Bezirksämter.
III LachgasVAnO HA
III
Diese Anordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
II LachgasVAnO HA
II
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.