KiBetrGZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten bei der Hamburger Kindertagesbetreuung Vom 7. Dezember 2004

Fundstelle:
Amtl. Anz. 2004, 2509
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten bei der Hamburger Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2004

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 145 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1876)

II KiBetrGZustAnO HA

II

Zuständige Behörde für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Durchführung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes in Fällen, in denen über eine Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalten bezüglich der Erhebung oder Aussetzung von Familieneigenanteilen im Sinne der Familieneigenanteilsverordnung vom 17 . Mai 2011 (HmbGVBl . S . 205), zuletzt geändert am 14 . April 2020 (HmbGVBl . S . 213), oder Teilnahmebeiträgen im Sinne der Teilnahmebeitragsverordnung vom 17 . Mai 2011 (HmbGVBl . S . 221), zuletzt geändert am 28 . April 2020 (HmbGVBl . S . 241), einheitlich zu entscheiden ist, ist

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

III KiBetrGZustAnO HA

III

Zuständige Behörde und für die Jugendhilfe zuständige Behörde nach

1.

§ 3 Absatz 2, § 11 Absatz 5 Sätze 3 bis 5 sowie § 25 Absatz 2 KibeG,

2.

§ 28 Absatz 5 KibeG hinsichtlich der Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen, soweit diese über die erste Einführungsphase nach § 1 Absatz 4 der Tagespflegeverordnung vom 15. April 2003 (HmbGVBl. S. 64, 98) hinausgehende Fortbildungsangebote betreffen,

3.

§ 15 Absätze 1 und 2, § 20 Absatz 4, § 21 Absatz 2 sowie § 30 Absatz 2 KibeG,

4.

§§ 1 Absätze 1, 2 und 4, § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 3 Nummer 1, § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 9 Absatz 4, § 11 Absätze 2 und 3, § 12 Absatz 1 sowie § 13 der Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung (KibeG-SchVO) vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 453),

5.

§ 1 Absätze 1, 2 und 4, § 2 Absätze 1 und 2, § 3 Absatz 1, § 5 Absätze 1 und 2, § 9 Absatz 4, § 11 Absätze 2 und 3 sowie § 13 der Kinderbetreuungsgesetz-Kommissionsverordnung vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 455),

6.

§ 4 Absätze 4 und 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 der Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 449),

7.

§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 4 sowie § 6 der Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 452)

in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

IV KiBetrGZustAnO HA

IV

Die für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständige Stelle nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KibeG-SchVO und die für die Finanzen zuständige Behörde nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 KibeG-SchVO ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

V KiBetrGZustAnO HA

V

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

VI KiBetrGZustAnO HA

VI

(1) Abschnitt II Nummern 3 bis 5 und Abschnitt III treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Anordnung am 1. Januar 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 15. April 2003 (Amtl. Anz. S. 1793) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Zuständig für die Durchführung der mit Inkrafttreten dieser Anordnung noch nicht beendeten Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren nach dem Hamburgischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom 14. April 2003 (HmbGVBl. S. 51)

1.

sind hinsichtlich der Verfahren, deren Gegenstand ein Bewilligungsbescheid nach § 9 HmbKitaG ist,

die Bezirksämter,

2.

ist hinsichtlich der Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014, 2024), in Verbindung mit den Vereinbarungen nach § 15 HmbKitaG,

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.


I KiBetrGZustAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.