KatSchGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes Vom 1. Oktober 2002

Ausfertigungsdatum:
01.10.2002
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2002, 4233
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 1. Oktober 2002

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt I neu gefasst durch Artikel 42 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1865)

IV KatSchGDAnO HA

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

II KatSchGDAnO HA

II

Zuständig für

1.

die Aufgaben nach

1.1

§ 5, § 6 Nummer 3, § 8 Absatz 2 sowie § 27 Absatz 2 mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einheiten und Einrichtungen des Betreuungsdienstes,

1.2

§ 12, § 13 Satz 2 Nummer 3, § 14 Absatz 2 sowie § 17 und § 27 Absatz 1 Absatz 1 ist

die Behörde für Inneres und Sport,

2.

die Aufgaben nach

2.1

§ 5, § 6 Nummer 3, § 8 Absatz 2 sowie § 27 Absatz 2 hinsichtlich der Einheiten und Einrichtungen des Betreuungsdienstes,

2.2

§ 27 Absatz 2, sowie §§ 20, 21, 24 bis 25 sind

die Bezirksämter,

die auch zuständig sind für die Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall,

3.

die Aufgaben nach § 13 a ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.


I KatSchGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90), in der jeweils geltenden Fassung als Katastrophenschutzbehörde sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der ihnen durch Rechtsvorschrift oder Zuständigkeitsanordnung zugewiesenen Aufgaben

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,

die Behörde für Inneres und Sport,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,

die Bezirksämter.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Jede Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde darf die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen aufheben oder ändern.

Textnachweis ab: 01.01.2004

V

Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Juli 1978 (Amtl. Anz. S. 1269) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.