Anordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes Vom 3. Januar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 03.01.2006
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2006, 50
Anordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 3. Januar 2006
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 46 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1866) |
II JuSchGDAnO HA
II
Zuständige Behörde nach § 8 für Kontrollen und die anschließenden erforderlichen Maßnahmen ist neben den Bezirksämtern
die Behörde für Inneres und Sport.
III JuSchGDAnO HA
III
Oberste Landesbehörde nach § 3 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 4, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 6 und Absatz 7 Satz 3 sowie nach § 19 Absatz 1 Satz 3 ist
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
IV JuSchGDAnO HA
IV
Oberste Landesjugendbehörde nach § 21 Absatz 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 ist
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
V JuSchGDAnO HA
V
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
I JuSchGDAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
VI JuSchGDAnO HA
VI
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 29. Oktober 1985 (Amtl. Anz. S. 2125) und die Anordnung zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 21. Mai 1954 (Amtl. Anz. S. 441) in den jeweils geltenden Fassungen werden aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.