Verordnung über die Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Justizschriftgutaufbewahrungsgesetzes (Weiterübertragungsverordnung-Justizschriftgutaufbewahrung) Vom 3. August 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 03.08.2010
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2010, 504
Verordnung über die Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 3 Absatz ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526) |
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Einziger Paragraph
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 HmbJSchrAufbG wird auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen.
Auf Grund von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Justizschriftgutaufbewahrungsgesetzes (HmbJSchrAufbG) vom 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 430) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.