Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter Vom 7. Januar 1964
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.1964
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1964, 49
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 7. Januar ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 130 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874) |
Zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 800-c) istdie Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.