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Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter Vom 7. Januar 1964

Ausfertigungsdatum:
07.01.1964
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1964, 49
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 7. Januar ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 130 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874)
Eingangsformel JLSUrlGDAnO

Zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 800-c) istdie Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.