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Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Anwendungsbereich des IT-Justizgesetzes (Weiterübertragungsverordnung-IT-Justizgesetz) Vom 26. November 2019

Ausfertigungsdatum:
26.11.2019
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, 407
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Oktober (HmbGVBl. S. 523, 524)

Einziger Paragraph JITGWeiÜtrV HA

Einziger Paragraph

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

1.

§ 4 Absatz 7 Satz 1 HmbITJG,

2.

§ 5 Absatz 6 Satz 1 HmbITJG und

3.

§ 6 Absatz 7 Satz 1 HmbITJG

werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen. Die Übertragung der Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt mit der Maßgabe, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zum Erlass der Rechtsverordnungen des Einvernehmens mit der Senatskanzlei bedarf.

Eingangsformel JITGWeiÜtrV

Auf Grund von § 4 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1, § 5 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und § 6 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Satz 1 des IT-Justizgesetzes (HmbITJG) vom 23. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.