Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Anwendungsbereich des IT-Justizgesetzes (Weiterübertragungsverordnung-IT-Justizgesetz) Vom 26. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2019
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2019, 407
Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Oktober (HmbGVBl. S. 523, 524) |
Einziger Paragraph JITGWeiÜtrV HA
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
- 1.
§ 4 Absatz 7 Satz 1 HmbITJG,
- 2.
§ 5 Absatz 6 Satz 1 HmbITJG und
- 3.
§ 6 Absatz 7 Satz 1 HmbITJG
werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen. Die Übertragung der Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt mit der Maßgabe, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zum Erlass der Rechtsverordnungen des Einvernehmens mit der Senatskanzlei bedarf.
Auf Grund von § 4 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1, § 5 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und § 6 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Satz 1 des IT-Justizgesetzes (HmbITJG) vom 23. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 343) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.