JAZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten in der Juristenausbildung Vom 15. Juli 20031)

Ausfertigungsdatum:
15.07.2003
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2003, 3169
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten in der Juristenausbildung vom 15. Juli 2003

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 63 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868)

IV JAZustAnO HA

IV

Die Anordnung über Zuständigkeiten in der Juristenausbildung vom 16. Juli 2001 (Amtl. Anz. S. 2801) tritt außer Kraft.

III JAZustAnO HA

III

Zuständig nach § 28 Absatz 2 Satz 1 der Länderübereinkunft ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

I JAZustAnO HA

I

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 3 Satz 2 HmbJAG bedarf sie des Einvernehmens mit der

Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.

(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne von § 37 Absatz 2 Satz 3 HmbJAG ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

(3) Zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (Länderübereinkunft) vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl. S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. November 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 72), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Zuständige Behörde im Sinne von § 46 Absatz 4 HmbJAG ist

der Senat - Personalamt -.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.