JArbSchGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. Juli 1976

Ausfertigungsdatum:
20.07.1976
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1976, 759
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 20. Juli 1976

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 136 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1875)

V JArbSchGDAnO HA

V

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

VI JArbSchGDAnO HA

VI

Die Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 19. Dezember 1961 mit der Änderung vom 7. September 1965 (Amtlicher Anzeiger 1961 Seite 1295, 1965 Seite 1015) wird aufgehoben.

IV JArbSchGDAnO HA

IV

Zuständige Stelle für die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) ist

das Amt Hamburg Service.

II JArbSchGDAnO HA

II

Die für die berufsbildenden Schulen zuständige oberste Landesbehörde nach § 5f Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ist

die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.

I JArbSchGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als Aufsichtsbehörde und zuständige Behörde, ist, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist,

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

(2) Sie ist oberste Landesbehörde nach § 55 Absätze 1, 3 und 4 sowie die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde nach § 55 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes.

III JArbSchGDAnO HA

III

Zuständiges Jugendamt nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes sind

die Bezirksämter.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.