InsOAGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Vom 12. Februar 1999

Ausfertigungsdatum:
12.02.1999
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1999, 497
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 12. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 67 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868)

I InsOAGDAnO HA

I

Zuständig für die Erteilung der Anerkennung als geeignete Stelle nach § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 105) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juli 1998 in Kraft.

Hamburg, den 12. Februar 1999

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.