Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Vom 12. Februar 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 12.02.1999
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1999, 497
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 12. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 67 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868) |
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I
Zuständig für die Erteilung der Anerkennung als geeignete Stelle nach § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 105) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juli 1998 in Kraft.
Hamburg, den 12. Februar 1999
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.