Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen Vom 14. April 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 14.04.1997
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1997, 881
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 14. April 1997
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 113 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1873) |
III IngGDAnO HA
III
Zuständig für die Durchführung des Zweiten und Dritten Teils des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (Schutz der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ und Hamburgische Ingenieurkammer - Bau) ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
I IngGDAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (HmbIngG) vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
II IngGDAnO HA
II
Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 HmbIngG ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
Textnachweis ab: 01.01.2004
IV
Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Ingenieurgesetzes vom 4. Januar 1971 (Amtlicher Anzeiger Seite 25) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 14. April 1997
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.