IngGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen Vom 14. April 1997

Ausfertigungsdatum:
14.04.1997
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1997, 881
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 14. April 1997

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 113 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1873)

III IngGDAnO HA

III

Zuständig für die Durchführung des Zweiten und Dritten Teils des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (Schutz der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ und Hamburgische Ingenieurkammer - Bau) ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

I IngGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (HmbIngG) vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

II IngGDAnO HA

II

Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 HmbIngG ist

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Ingenieurgesetzes vom 4. Januar 1971 (Amtlicher Anzeiger Seite 25) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Hamburg, den 14. April 1997

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.