Zweite Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Zweite Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz) Vom 27. September 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 27.09.2022
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2022, 491
Zweite Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433) |
Einziger Paragraph IfSGWeiÜtrV HA 2
Einziger Paragraph
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 28b Absatz 1 Satz 9 IfSG in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Auf Grund von § 28b Absatz 1 Sätze 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1462), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.