Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz) Vom 8. Januar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.2021
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2021, 9
Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433) |
Einziger Paragraph IfSGWeiÜtrV HA 2
Einziger Paragraph
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 28b Absatz 1 Satz 9 IfSG in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Auf Grund von § 28b Absatz 1 Sätze 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1462), wird verordnet:
Zweite Verordnung zur Weiterübertragung bestimmter Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433) |
Einziger Paragraph IfSGWeiÜtrV HA
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 sowie § 36 Absatz 6 Sätze 1 und 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.