HuStGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hundesteuergesetzes Vom 28. Juli 2000

Ausfertigungsdatum:
28.07.2000
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2000, 2553
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hundesteuergesetzes vom 28. Juli 2000

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 97 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1871)

I HuStGDAnO HA

I

(1) Steuerbehörde nach § 8 und zuständige Behörde nach § 18 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), zuletzt geändert am 14. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 147), ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

(2) Zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2 des Hundesteuergesetzes ist die Behörde, die nach der Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes vom 21. März 2006 (Amtl. Anz. S. 613) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.

II HuStGDAnO HA

II

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

1.

hinsichtlich der Mitteilungspflichten und -befugnisse nach § 19 Absatz 2 des Hundesteuergesetzes

die Behörde für Finanzen und Bezirke,

2.

im Übrigen

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.


Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Die Anordnung zur Durchführung des Hundesteuergesetzes vom 10. Oktober 1995 (Amtlicher Anzeiger Seite 2369) wird aufgehoben.

Hamburg, den 28. Juli 2000

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.