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Anordnung zur Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes Vom 2. September 2002

Ausfertigungsdatum:
02.09.2002
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2002, 3993
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 2. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 165 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2110)

I HundVerbrEinfGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl.1 S. 530), geändert am 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), sowie der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Einfuhr auf dem Wasser- oder Luftweg über den Hamburger Hafen oder den Flughafen Hamburg ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

II HundVerbrEinfGDAnO HA

II

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Hamburg, den 2. September 2002

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.