HuGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes Vom 21. März 2006*

Ausfertigungsdatum:
21.03.2006
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2006, 613
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hundegesetzes und des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom 21. März ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt I geändert und Abschnitt IV neu gefasst durch Artikel 13 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 408)

I HuGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(2) Die Bezirksämter sind darüber hinaus jeweils für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für

1.

die Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen nach § 13 Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 28 Absätze 4 und 5 des Hundegesetzes,

2.

die damit zusammenhängende Erfassung der entsprechenden Daten im zentralen Register nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Hundegesetzes und

3.

die Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die Durchführung des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde,

soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.

(3) Für Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig

das Bezirksamt Hamburg-Nord.

(4) Neben dem nach Absatz 1 jeweils zuständigen Bezirksamt ist die Behörde für Inneres und Sport zuständig für Maßnahmen nach § 23 Absätze 1 und 9 des Hundegesetzes.

(5) Für die Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen nach § 13 Absätze 1 und 2 des Hundegesetzes, auch in Verbindung mit § 28 Absätze 4 und 5 des Hundegesetzes, sind zuständig

die Bezirksämter und
das Amt Hamburg Service.

IV HuGDAnO HA

IV

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

III HuGDAnO HA

III

Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901), in der jeweils geltenden Fassung sind

die Bezirksämter.

II HuGDAnO HA

II

Zuständig für

1.

die Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen nach § 4 des Hundegesetzes,

2.

die Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Wesenstests nach § 5 des Hundegesetzes,

3.

die Anerkennung von Hundeschulen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Hundegesetzes und

4.

die Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 8, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 des Hundegesetzes, sofern es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um ein Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung, oder eine hauptberufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterin bzw. einen hauptberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeiter eines Tierheimes handelt,

ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.