Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg(Hochschulzulassungsgesetz - HZG) Vom 28. Dezember 2004 *
- Ausfertigungsdatum:
- 28.12.2004
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2004, 515
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vom 28. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174, 180) |
Satzungen
§ 10 Satzungen(1) Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach § 5, § 5a Absatz 1, §§ 6, 8 und 9 werden von den Hochschulen in Satzungen festgelegt.(2) Bestimmungen, insbesondere über die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine, die Bewerbungsfristen, die Berücksichtigung besonderer Umstände nach § 5a Absatz 2, das elektronische Bewerbungs- und Zulassungsverfahren abweichend von § 41 Absatz 2a Sätze 3 bis 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen, die Überbuchung von Studienplätzen sowie das Verfahren im Übrigen, werden in Satzungen getroffen, die vom Präsidium der Hochschule zu beschließen und vom Hochschulrat zu genehmigen sind.(3) Auswahlverfahren in Studiengängen, die gemeinsam mit einer außerhamburgischen Hochschule durchgeführt werden, können abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt werden.
Außerkrafttreten von Rechtsverordnungen
§ 12 Außerkrafttreten von RechtsverordnungenDie Zulassungsverordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September 2001 (HmbGVBl. S. 413), die Verordnung für die Zulassung zum Studium an der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 120) und die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik und Theater vom 19. Juli 1984 (HmbGVBl. S. 150) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 13 ÜbergangsbestimmungenDie Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz sind in den Hochschulen spätestens zum Sommersemester 2027 einzuführen.
Zulassungshöchstzahlen
§ 2Zulassungshöchstzahlen(1) Die Zahlen der in den einzelnen Studiengängen jeweils höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungshöchstzahlen) werden nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz (AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.(2) Soweit eine Hochschule von einem Dritten oder im Rahmen von gemeinsam mit Dritten finanzierten Programmen, insbesondere solchen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes, finanzielle Mittel zur Schaffung oder Unterhaltung von Studienplätzen erhält, richtet sich die Verpflichtung der Hochschule zur Bereitstellung von personeller und sächlicher Ausstattung gegenüber der mittelgewährenden oder -verwaltenden Stelle nach den jeweiligen Vereinbarungen oder Vorgaben; Rechte oder Pflichten Dritter werden hierdurch weder begründet noch aufgehoben. Für die Ermittlung der sich aus der bereitgestellten personellen und sächlichen Ausstattung ergebenden Aufnahmekapazitäten, für die Festsetzung von Zulassungshöchstzahlen und, sofern kein Fall des Absatzes 3 Satz 2 vorliegt, auch für die Festsetzung von Curricularwerten gelten die Bestimmungen der §§ 3, 5 und 6 AKapG entsprechend; an die Stelle der Vereinbarungen nach § 2 AKapG treten dabei die jeweiligen Vereinbarungen oder Vorgaben nach Satz 1.(3) Ist in einem Studiengang sowohl eine Zulassungshöchstzahl nach Absatz 1 als auch eine Zulassungshöchstzahl nach Absatz 2 Satz 2 festzusetzen, so kann die Ermittlung der Aufnahmekapazität in der Lehreinheit einheitlich erfolgen, ein einheitlicher Bericht mit den Kapazitätsberechnungen vorgelegt und eine einheitliche Zulassungshöchstzahl (Gesamtzulassungshöchstzahl) festgesetzt werden. Bei der einheitlichen Ermittlung der Aufnahmekapazität ist einheitlich der für die Festsetzung der Zulassungshöchstzahl nach Absatz 1 festgesetzte Curricularwert anzuwenden.(4) Ist in einem Studiengang eine Gesamtzulassungshöchstzahl nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt worden, darf die Hochschule die Studienplätze, die sich aus der nach Absatz 2 ermittelten Aufnahmekapazität ergeben, abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes vergeben.
Vorabquoten
§ 3 Vorabquoten(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach § 2 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen, vermindert um die Zahl der auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs gemäß § 7 Zuzulassenden, sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)1. ein Anteil von bis zu 10 vom Hundert (v. H.) für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (ausländische Staatsangehörige, Quote für ausländische Staatsangehörige),2. ein Anteil von 5 v. H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann (Härtequote),3. ein Anteil von 2 v. H. für Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler) und aus diesem Grund an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportquote); die Eigenschaft als Spitzensportlerin und Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP (Absatz 2 Nummer 3) ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen,4. ein Anteil von 3 v. H. für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.Über jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Die Zahl der über die Vorabquote zu vergebenden Studienplätze darf 20 v. H. der insgesamt zu vergebenden Studienplätze nicht übersteigen. In der Quote nach Satz 1 Nummer 1 können die Hochschulen in einzelnen Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise ausländische Bewerberinnen und Bewerber adressiert, die Quote durch Satzung auf bis zu 50 v. H. festsetzen.(2) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden in den Vorabquoten vergeben1. bei ausländischen Staatsangehörigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5a,2. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,3. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die dem Kader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger an andere Spitzensportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportquote noch zu vergebenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger, so erfolgt die Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,4. in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5.(3) In den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleibende Studienplätze werden wie folgt vergeben:1. Studienplätze, die in der Quote für ausländische Staatsangehörige oder in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frei bleiben, werden nach § 4 vergeben,2. Studienplätze, die in der Härtequote oder der Spitzensportquote frei bleiben, werden in der jeweils anderen Quote vergeben, sofern in ihr weitere Personen zu berücksichtigen sind; anderenfalls werden sie nach § 4 vergeben.
Hauptquoten
§ 4 Hauptquoten(1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach § 3 verbleibenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden von der Hochschule wie folgt vergeben:1. bis zu 30 v. H. nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung,2. bis zu 10 v. H. nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre (Wartezeitquote),3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5 (Komplementäre Eignungsquote).(2) Über die Wartezeitquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch weniger als insgesamt vier Studienplätze für die Vergabe über die Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 verbleiben würden. Für die Anrechnung der Wartezeit können bis zu sieben Halbjahre berücksichtigt werden.(3) In den Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 können die Hochschulen in den zur Lehramtsausbildung zugehörigen Teilstudiengängen eine Unterquote in Höhe von bis zu 10 v. H. zu Gunsten von Bewerberinnen und Bewerbern einrichten, die eine Aufnahmeprüfung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 84, 87), in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben und denen im jeweiligen künstlerischen Teilstudiengang eine Zulassung erteilt worden ist. Das Auswahlverfahren richtet sich nach § 5. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzungen.
Auswahlverfahren
§ 5 Auswahlverfahren(1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten getroffen.(2) Der Grad der Eignung nach Absatz 1 wird durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt:1. Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:a) Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium,b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben; 2. Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:a) Ergebnis eines oder mehrerer fachspezifischer Studieneignungstests,b) Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 37 Absatz 2 HmbHG,c) Ergebnis eines oder mehrerer Gespräche oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,d) Ergebnis abgeschlossener Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten in anerkannten Ausbildungsberufen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,e) schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufswahl oder Arbeitsproben,f) besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische beziehungsweise außerhochschulische Leistungen oder außerschulische beziehungsweise außerhochschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,g) Ergebnis oder gewichtete Einzelnoten des ersten Hochschulabschlusses oder anderweitige Leistungen des ersten Hochschulabschlusses oder des bisherigen Studiums,h) einschlägige Auslandsaufenthalte.(3) Die Hochschulen treffen in ihren Satzungen nach § 10 Absatz 1 Regelungen zur Übersetzung der Noten der Hochschulzugangsberechtigungen in eine einheitliche Notenskala, zur Bestimmung von Durchschnittsnoten und über die Einordnung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigungen, die keine Noten ausweisen.(4) Die Hochschulen können für entsprechende Studiengänge durch die Gestaltung der Auswahlkriterien nach Absatz 2 dafür Sorge tragen, dass Bewerberinnen und Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife beziehungsweise Fachhochschulreife besondere Zulassungschancen erhalten. Im Bachelorstudiengang Sozialökonomie der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sind bis zu 40 v. H. der nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 3 zu vergebenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger Bewerberinnen und Bewerbern ohne Zeugnis der Hochschulreife vorbehalten.(5) Die Auswahlkriterien nach Absatz 2 sind von den Hochschulen in transparenter, strukturierter, standardisierter und qualitätssichernder Weise anzuwenden. Mit erheblicher Gewichtung dürfen neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und den Ergebnissen von Studieneignungstests nur Kriterien einfließen, deren Vorhersagekraft für den Studienerfolg wissenschaftlich belegt ist.(6) In Studiengängen, in denen in den drei dem aktuellen Auswahlverfahren vorangegangenen Auswahlverfahren je Studienplatz zwei Ablehnungen oder mehr erteilt werden mussten, sollen die Hochschulen in der Auswahlentscheidung in der Komplementären Eignungsquote nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium nach Absatz 2 Nummer 2 einbeziehen.(7) Zur Durchführung aufwändiger und individualisierter Auswahlverfahren, insbesondere nach Bewerbungsschluss durchzuführender Auswahlgespräche, anderer mündlicher Verfahren oder fachspezifischer Studieneignungstests, kann die Hochschule die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren in der Komplementären Eignungsquote nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 auf mindestens das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze durch Satzung begrenzen. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme auf Grund eines Auswahlkriteriums oder einer Kombination von Auswahlkriterien nach Absatz 2.(8) Besteht in den Auswahlverfahren Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 7 Satz 1 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.(9) Bei der Beurteilung des Grades der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Insbesondere ist unter Wahrung der Anforderungen ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, um unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen auszugleichen. Behinderungsbedingte Verlängerungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden. Die oder der Behindertenbeauftragte der Hochschule ist bei der Gestaltung von Zulassungssatzungen sowie Satzungen zu Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich zu beteiligen.
Zulassung in der Quote für ausländische Staatsangehörige
§ 5a Zulassung in der Quote für ausländische Staatsangehörige(1) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in der Quote für ausländische Staatsangehörige werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. Hierfür gilt § 5 entsprechend.(2) Die Hochschulen können bestimmen, dass bei der Vergabe in der Quote für ausländische Staatsangehörige neben dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 auch besondere Umstände berücksichtigt werden, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen. Als ein solcher Umstand wird angesehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender ein Stipendium erhält,2. die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg bestanden hat,3. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte, Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist oder ihr oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist,4. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder in dem auf Grund des allgemeinen Entwicklungsstandes keine oder nur sehr eingeschränkte Ausbildungsmöglichkeiten im tertiären Bildungsbereich bestehen,5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
Studiengänge mit Aufnahmeprüfung
§ 6 Studiengänge mit AufnahmeprüfungIn Studiengängen mit einer Aufnahmeprüfung nach § 37 Absatz 3 oder 4 HmbHG (künstlerische Studiengänge) kann die Hochschule die Auswahlentscheidung statt nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 und den §§ 4 und 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung treffen. Das Auswahlverfahren hat in eignungsbasierter, transparenter, strukturierter, standardisierter und qualitätssichernder Weise so zu erfolgen, dass es in seiner Gesamtheit hinreichende Vorhersagekraft für den Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten hat.
Nachteilsausgleich für Dienstleistende
§ 7 Nachteilsausgleich für DienstleistendeBewerberinnen und Bewerber dürfen aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes, aus der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, aus dem Dienst als Entwicklungshelferin und Entwicklungshelfer, aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes sowie aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren keine Nachteile erleiden. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 3 und 4 zugelassen. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Auswahlverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Die Hochschulen regeln das Nähere in den Satzungen nach § 10 Absatz 2.
Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester
§ 8 Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester(1) Soweit für Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester Zulassungshöchstzahlen festgelegt sind, sind davon vorweg abzuziehen (Vorabquoten)1. ein Anteil von 10 v. H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann (Härtequote),2. ein Anteil von 2 v. H. für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportquote); § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend,3. ein Anteil von 8 v. H. für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (ausländische Staatsangehörige, Quote für ausländische Staatsangehörige).§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten vergeben1. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl entsprechend Absatz 3,2. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die dem Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzensportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportquote noch zu vergebenden Studienplätze, so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3,3. in der Quote für ausländische Staatsangehörige entsprechend Absatz 3.(3) Studienplätze, die in den Quoten nach Absatz 1 frei bleiben, sowie die nach Abzug dieser Quoten verbleibenden Studienplätze werden entsprechend den §§ 5, 5a und 6 vergeben. Die während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen sind mit einer erheblichen Gewichtung in die Entscheidung einzubeziehen.(4) Studierende, die sich zum Zweck eines zeitweiligen Auslandsstudiums, zur Ableistung eines in § 7 genannten Dienstes oder zu einem vergleichbaren Zweck exmatrikulieren ließen, werden ohne erneutes Auswahlverfahren unter Anrechnung auf die für Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester gemäß den festgelegten Zulassungshöchstzahlen zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen.
Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen und in Studiengängen mit dem Ziel des ...
§ 9 Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen und in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in Masterstudiengängen nach § 54 HmbHG sowie in weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 57 HmbHG festgesetzten Zulassungshöchstzahlen sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)1. ein Anteil von 10 v. H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, insbesondere weil gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern oder die Bewerberin oder der Bewerber aus den genannten Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen ist und ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann (Härtequote),2. ein Anteil von 2 v. H. für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportquote); § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten vergeben1. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl entsprechend Absatz 3 Satz 2,2. in der Spitzensportquote zunächst an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die dem Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzensportlerinnen und Spitzensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportquote noch zu vergebenden Studienplätze, so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3 Satz 2.Studienplätze, die in den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleiben, werden nach Absatz 3 vergeben.(3) Die nach Abzug der Vorabquoten in den Studiengängen nach Absatz 1 verbleibenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden in entsprechender Anwendung von § 4 vergeben. § 5 Absätze 1, 2, 5, 7 und 9 gilt für die Vergabe in der Komplementären Eignungsquote entsprechend; das Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses ist in konsekutiven Masterstudiengängen mit mindestens erheblichem Gewicht in die Entscheidung einzubeziehen. Die Vergabe in der Wartezeitquote erfolgt nach der Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung für das Masterstudium vergangenen Halbjahre.(4) Die §§ 6 und 7 gelten für die vorgenannten Studiengänge entsprechend.(5) Die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens nach § 71a HmbHG erfolgt nach Absatz 3 Satz 2. § 6 gilt entsprechend.(6) Für Studiengänge, die nach § 57 Absatz 5 HmbHG oder § 71a Absatz 3 HmbHG angeboten werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Erlass von Rechtsverordnungen
§ 11 Erlass von RechtsverordnungenDer Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Hochschulzugangsberechtigung, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten, und deren Anwendung, zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg für die Zulassungshöchstzahlen (§ 2) festgesetzt wurden, mit Ausnahme der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg (Hochschulen), soweit nicht die Studienplätze im bundesweiten zentralen Verfahren vergeben werden.(2) Unbeschadet der Regelungen in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 5a, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 9 erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.