HODAnO HA 2014 · Hamburg

Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung Vom 4. März 2014

Ausfertigungsdatum:
04.03.2014
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2014, 389
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung vom 4. März 2014

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 100 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1871)

I HODAnO HA 2014

I

Für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

Sie ist auch zuständig für die Aufnahme von Krediten nach § 28.

II HODAnO HA 2014

II

Für die Finanzen zuständige Behörde

1.

im Rahmen der Finanzplanung nach § 33 Absatz 1 für die Investitionsplanung,

2.

für die Einwilligung nach § 42 Nummer 5 zu Maßnahmen, die Gesamtauszahlungen für neue Investitionen von über 500 000,- Euro im Einzelfall zur Folge haben, zusammen mit der Behörde für Finanzen und Bezirke

ist

der Senat - Senatskanzlei -.

III HODAnO HA 2014

III

Für die Finanzen zuständige Behörde

1.

für die Einwilligung nach § 42 Nummer 3 zur Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen zusammen mit der Behörde für Finanzen und Bezirke,

2.

für Regelungen nach § 55 Satz 3

ist

der Senat - Personalamt -.

IV HODAnO HA 2014

IV

Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach § 2 Absatz 4 eingesehen werden beim

Senat - Staatsarchiv -.

V HODAnO HA 2014

V

(1) Die Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung vom 10. Januar 1996 (Amtl. Anz. S. 153) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden. Für die Haushaltsjahre bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2014 ist die Anordnung zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung vom 10. Januar 1996 (Amtl. Anz. S. 153), zuletzt geändert am 16. September 2008 (Amtl. Anz. S. 1889, 1893), anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.