Anordnung zur Durchführung des Hafenentwicklungsgesetzes Vom 29. Mai 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.1984
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1984, 896
Anordnung zur Durchführung des Hafenentwicklungsgesetzes vom 29. Mai 1984
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 163 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878) |
VI HfEntwGDAnO HA
VI
Die Anordnung zur Durchführung des Hafenerweiterungsgesetzes vom 24. September 1963 mit den Änderungen vom 24. März 1964 und 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1963 Seite 1023, 1964 Seite 351, 1975 Seite 705) wird aufgehoben.
I HfEntwGDAnO HA
I
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird bestimmt:
Zuständig für die Durchführung des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Hamburg Port Authority.
II HfEntwGDAnO HA
II
Zuständig für die Aufgaben der Planfeststellung nach § 14 ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
IV HfEntwGDAnO HA
IV
(1) Zuständig für die
- 1.
als Übernahme- und Entschädigungspflichtige nach §§ 11 und 12 sowie nach § 18 Absatz 2 Satz 1,
- 2.
Durchführung des Enteignungsverfahrens nach § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 und
- 3.
Ausübung des nachrangigen Vorkaufsrechts nach § 13 Absatz 1 Satz 4 ist
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde nach § 12 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2.
III HfEntwGDAnO HA
III
(1) Zuständig für die Durchführung der Bauverbote nach § 3 Absatz l und nach den auf § 3 Absatz 3 gestützten Rechtsverordnungen sind
die Bezirksämter.
(2) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
V HfEntwGDAnO HA
V
- 1.
Die Aufgaben der Gemeinde im Enteignungsverfahren nach den §§ 15 bis 17 nimmt wahr
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
- 2.
Im Übrigen gilt für das Enteignungsverfahren die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 12. November 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 1195), zuletzt geändert am 31. Juli 1979 (Amtlicher Anzeiger Seite 1409), in ihrer jeweiligen Fassung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.