HeilBerGerGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe Vom 13. März 1987

Ausfertigungsdatum:
13.03.1987
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1987, 649
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 13. März ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 69 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868)

II HeilBerGerGDAnO HA

II

Zuständig für die Aufsicht über die Berufsgerichte, insbesondere für die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 6 Absätze 3 und 5, und für das Verfahren bei der Kostenerstattung nach § 38 ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

I HeilBerGerGDAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 387), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

Textnachweis ab: 01.01.2004

III

Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe von 12. April 1966 mit der Änderung vom 17. September 1968 (Amtlicher Anzeiger 1966 Seite 479, 1968 Seite 1175) wird aufgehoben.

Hamburg, den 13. März 1987

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.