HebBO · Hamburg

Berufsordnung für die Hebammen in Hamburg (Hebammen-Berufsordnung - HebBO)Vom 25. April 2017*)

Ausfertigungsdatum:
25.04.2017
Fundstelle:
HmbGVBl. 2017, 126
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Berufsordnung für die Hebammen in Hamburg (Hebammen-Berufsordnung - HebBO) vom 25. April 2017

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (HmbGVBl. S. 288)
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 6 Absätze 1 und 3) Kategorie Punktzahl Nachweis durch Eigener Vortrag/ Referententätigkeit 1 Punkt je Vortrag zu unterschiedlichen Themen Ausschreibung und Bestätigung der Veranstalterin oder des Veranstalters Kongress (national und international), Tagung, Symposium 4 Punkte je 1/2 Tag 8 Punkte je Tag Programm und Teilnahmebescheinigung beziehungsweise Nachweisheft Mitarbeit in einem geleiteten Qualitätszirkel (jeweils mindestens 90 Minuten) 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung der Leitung des Qualitätszirkels Seminar, Kurs, Fortbildung 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung Interne Fortbildung beziehungsweise Fortbildung in der Praxis 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung zertifizierte Weiterbildung, Zusatzqualifikation 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung Fernfortbildung 1 Punkt je Einheit1 Bescheinigung der Bildungsstätte BerufsbezogenesStudium 10 Punkte je Studiensemester Studienbescheinigung Mitgliedschaft in Berufs-, beziehungsweise Interessensverbänden (Gewerkschaft) 1 Punkt / Jahr Ausweis beziehungsweise Bestätigung des Verbandes Abonnement einer Fachzeitschrift 1 Punkt / Jahr Bestätigung des Abonnements

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)Berufsaufgabenbezogene FortbildungenUnter berufsaufgabenbezogenen Fortbildungen sind Inhalte zu verstehen, die aktuelle, insbesondere evidenzbasierte Erkenntnisse sowie vertieftes Wissen zur Erweiterung der Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Aufgabenbereichen der Hebammentätigkeit (Schwangerschaft, Geburtshilfe, Wochenbett und Stillzeit sowie Notfallmanagement) vermitteln.Erfasst werden insbesondere:Schwangerschaft- Schwangerenvorsorge (auch Mutterschaftsrichtlinien)- Abgrenzung von physiologischen und pathologischen Schwangerschaftsverläufen- Schwangerschaftsbeschwerden und deren Behandlung oder Linderung- Geburtsvorbereitung, Kursleitung- Schwangerschaftsgymnastik, Bewegung in der Schwangerschaft- Ernährungsberatung der Schwangeren, insbesondere zur Prophylaxe von Adipositas, Hypertonie und fetaler Makrosomie- Psychohygiene- Rauchentwöhnung- Information zur Pränataldiagnostik- Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten- Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten- Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen (zum Beispiel Gestationsdiabetes, schwangerschaftsindizierte Hypertonie)- Begleitung und Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehung (Bindungsförderung)- DokumentationGeburtshilfe- Förderung der physiologischen Geburt, hebammengeleitete Geburtshilfe- Einschätzung des Geburtsfortschrittes und des kindlichen Wohlbefindens- Bedeutung von Geburtsschmerz; nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung- Gebärhaltungen, Wassergeburt- Bonding und Stillförderung nach der Geburt- Versorgung eines Dammschnittes oder -risses- Risikoeinschätzung und Risikomanagement- Notfallmanagement in der (hebammengeleiteten) Geburtshilfe- ungeplante Hausgeburt- Dokumentation und Haftung in der Geburtshilfe- Einbeziehung von Vätern und anderen Angehörigen in die GeburtsarbeitWochenbett und Stillzeit- Wochenbettbetreuung und -pflege- Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen- Stillberatung, -förderung, -anleitung- Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr- Stillen unter erschwerten Bedingungen (zum Beispiel Mehrlinge, Frühgeborene, Säuglinge mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten)- Hebammenhilfe für Mütter mit psychischen Erkrankungen- Interdisziplinäre Betreuung von vulnerablen Mutter-Kind-Paaren- Förderung der Eltern-Kind-Beziehung unter Einbeziehung von Erkenntnissen aus der Bindungsforschung- Frühkindliche Entwicklung- Prophylaxe von postpartalen Infektionen- Informationen zu aktuellen Impfempfehlungen für Säuglinge- Prävention des plötzlichen Säuglingstodes- Informationen zur Unfallverhütung und Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Kind- Beratung zur Familienplanung und Schwangerschaftsverhütung- Beckenboden- und Rückbildungsgymnastik- Hebammenhilfe und Trauerbegleitung bei verstorbenem BabyNotfallmanagementHebammen arbeiten vorrangig im Bereich der physiologischen Verläufe von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Jedoch ist ständig mit dem Eintritt einer latenten oder akuten Notsituation zu rechnen, die erkannt und adäquat behandelt werden muss. Zu unterscheiden sind Notsituationen, die das Kind betreffen und solchen, die die Mutter betreffen.Kindliche Notfälle:- unerwartete Frühgeburten- intrapartale Notfallsituationen- unerwartete Beckenendlage- Nabelschnurvorfall- vorzeitige Plazentalösung- Schulterdystokie- Amnioninfektionssyndrom- Fehlbildungen- Atemnotsyndrom- Reanimation des Neugeborenen- Erstversorgung kindlicher GeburtsverletzungenMütterliche Notfälle:- Blutungen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett- Hypertensive Erkrankungen, Eklampsie, Präklampsie/HELLP-Syndrom- Thrombose, Embolie- Infektionen während Schwangerschaft, Geburt und WochenbettSonstiges- Qualitätsmanagement und Beteiligung an Qualitätssicherung in der Hebammenhilfe- Haftungs- und Rechtsfragen- berufspolitischen Rahmenbedingungen und Abrechnungsmodalitäten- Gesprächsführung und Beratungsstrategien- Komplementärmethoden, wie zum Beispiel Akupunktur, Homöopathie, Fußreflexzonentherapie, YogaFortbildungsangebote können berufsübergreifend angelegt sein.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Vorschriften gelten für Hebammen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben. Sie sind gemäß § 74 des Hebammengesetzes (HebG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert am 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274, 293), in der jeweils geltenden Fassung auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.(2) Sie gelten auch für Hebammen, die als dienstleistungserbringende Personen gemäß §§ 60 bis 62 HebG in der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.

§ 2

Anwendung von Arzneimitteln und Akupunktur

§ 2 Anwendung von Arzneimitteln und Akupunktur(1) Hebammen dürfen bei ihrer Berufsausübung eigenverantwortlich nicht verschreibungspflichtige und auf Weisung einer Ärztin oder eines Arztes auch verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden. Die Hinweise in den Fachinformationen sind jeweils zu beachten.(2) Hebammen dürfen ohne ärztliche Verschreibung unter Beachtung der Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert am 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1810, 1811), in der jeweils geltenden Fassung die dort genannten für sie von der Verschreibungspflicht ausgenommenen Arzneimittel im Rahmen ihrer Berufsausübung beziehen und anwenden.(3) Freiberuflich tätige Hebammen haben Arzneimittel gemäß Absatz 1 entsprechend ihres Tätigkeitsgebietes verfügbar zu halten. Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. Bei der Art und Weise der Lagerung sind die Herstellerangaben zu beachten. Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden.(4) Im Rahmen des Berufsbildes können Hebammen bei Beschwerden, die keiner Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes gemäß § 9 des Hamburgischen Hebammengesetzes (HmbHebG) vom 13. September 1990 (HmbGVBl. S. 202), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 13), bedürfen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, im Wochenbett und in der Stillzeit Akupunktur anwenden, sofern sie eine dafür geeignete Aus- oder Fortbildung absolviert haben.

§ 3

Schweigepflicht

§ 3 Schweigepflicht(1) Hebammen haben über die ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen (§ 203 des Strafgesetzbuchs), soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind.(2) Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie Hebammen, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitwirken oder mitgewirkt haben.(3) Hebammen sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten bleiben unberührt.

§ 4

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

§ 4 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten(1) Hebammen haben die in Ausübung ihres Berufs getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts und die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.(2) Alle Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen sind durch besondere und geeignete Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.(3) Dokumentationen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.(4) Alle Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren oder zu speichern, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Regelungen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.(5) Freiberuflich tätige Hebammen haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen auch nach dem Ende der beruflichen Tätigkeit entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 aufbewahrt werden. Bei Aufgabe oder Übergabe ihrer Praxis dürfen sie ihre Aufzeichnungen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen an die Praxisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übergeben. Im Falle ihres Todes sind die Aufzeichnungen verschlossen der zuständigen Behörde zu übergeben. Die Aufzeichnungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen eingesehen und weitergegeben werden.

§ 5

Anzeige- und Meldepflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

§ 5 Anzeige- und Meldepflichten bei freiberuflicher Tätigkeit(1) Anzeigen oder Mitteilungen gemäß § 8 Nummer 1 HmbHebG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), sind an die Behörde zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Hebamme ihre Praxis betreibt oder andernfalls sie gemeldet ist. Falls die Hebamme in Hamburg weder eine Praxis betreibt noch dort gemeldet ist, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sie freiberuflich schwerpunktmäßig tätig ist.(2) Hebammen dürfen ihren Beruf einzeln oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausüben. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist ein für eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Hebammen zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung. Die Berufsausübungsgemeinschaft kann in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), geschlossen werden. Die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung muss gewährleistet sein. Jede Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre beruflichen Pflichten eingehalten werden. Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist zulässig.(3) Eine Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen eigenen Praxissitz. Mehrere Praxissitze sind zulässig, soweit an jedem Praxissitz mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter eine ausreichende Versorgung der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Mütter und Neugeborenen sicherstellt. Beginn und Beendigung sowie personelle Veränderungen der Berufsausübungsgemeinschaft sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen sind1. Gesellschaftsform und2. Namen der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafterder Berufsausübungsgemeinschaft.(4) Für eine Hebamme, die beabsichtigt, in der Freien und Hansestadt Hamburg diesen Beruf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszuüben, gelten im Hinblick auf Meldepflichten die §§ 60 bis 62 HebG. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie schwerpunktmäßig ihre Dienstleistung erbringen wird.(5) Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet, den in den Bezirksämtern für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen sowie der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde auf deren Aufforderung anonymisierte Auskünfte zu erteilen, die eine systematische Erfassung und Beobachtung der Versorgungslage in Hamburg gewährleisten.(6) Über jeden Todesfall einer von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin oder eines Neugeborenen oder Säuglings haben Hebammen der zuständigen Behörde unverzüglich fernmündlich und anschließend schriftlich zu berichten.

§ 6

Fortbildung

§ 6 Fortbildung(1) Hebammen sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben fortzubilden.(2) Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten Bezugswissenschaften.(3) In einem Zeitraum von jeweils drei Jahren sind neben dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Punkten gemäß Anlage 1 zu absolvieren. Mindestens zehn von 60 Punkten sollen auf das Thema „Notfälle in der Geburtshilfe und Reanimation des Neugeborenen“ entfallen.(4) Für Hebammen, die ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben und dies der zuständigen Behörde angezeigt haben, kann die Fortbildungspflicht ausgesetzt oder reduziert werden, längstens jedoch für fünf Jahre.(5) Hebammen weisen die Erfüllung der Fortbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nach.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 9 HmbHebG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 2 die Vorschriften der Arzneimittelverschreibungsverordnung missachtet,2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 die für das jeweils ausgeübte Tätigkeitsgebiet erforderlichen Arzneimittel nicht verfügbar hält,3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt lagert,4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Dokumentationen nicht führt,5. entgegen § 4 Absätze 2 und 3 die Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen nicht oder nicht in geeigneter Weise vor dem Zugriff Unbefugter sichert,6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Berufsausübungsgemeinschaft nicht anzeigt,7. entgegen § 5 Absatz 5 den für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen oder der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung anonymisierte Auskünfte nicht erteilt, die eine systematische Erfassung und Beobachtung der Versorgungslage in Hamburg gewährleisten,8. entgegen § 5 Absatz 6 der zuständigen Behörde nicht unverzüglich über einen Todesfall einer von ihr oder ihm betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin, eines Neugeborenen oder Säuglings fernmündlich und anschließend schriftlich berichtet,9. sich entgegen § 6 Absatz 1 nicht oder nicht regelmäßig beruflich fortbildet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.