HBauZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau Vom 1. Juli 1980

Ausfertigungsdatum:
01.07.1980
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1980, 1109
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 1. Juli 1980

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 37 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1865)

II - Hochbauten des Bundes

II
Hochbauten des Bundes

Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung von

1.

militärischen Bauten und dazugehörigen Wohnungen,

2.

von sonstigen staatlichen Hochbauten des Bundes ist

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

V HBauZustAnO HA

V
Fachbehörde

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

I - Hochbauten des Landes

I
Hochbauten des Landes

(1) Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der staatlichen Hochbauten in Wahrnehmung der Bauherrenfunktion sind

die Senatsämter,

die Fachbehörden,

die Bezirksämter,

soweit die Hochbauten der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen und nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der staatlichen Hochbauten im Hafengebiet nach Abschnitt IV, soweit diese der Erfüllung hafenbezogener Aufgaben dienen, sowie in Neuwerk ist

die Hamburg Port Authority.

IV HBauZustAnO HA

IV
Hafengebiet

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:

Der Bereich des Hafengebiets ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung.

III - Zuwendungsbauten

III
Zuwendungsbauten

(1) Zuständig für die baufachliche Mitwirkung, Beratung und Prüfung ist bei Hochbauten, die

1.

ausschließlich oder überwiegend mit Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg durch Dritte errichtet werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, unbeschadet der Mitwirkung Dritter (Baudienststelle, zentrale baufachliche Instanz, Behörde für Finanzen und Bezirke),

die jeweilige Bewilligungsbehörde,

2.

ausschließlich oder überwiegend mit Zuwendungen des Bundes errichtet werden,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

(2) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:

Zuständig für die baufachliche Mitwirkung, Beratung und Prüfung ist bei Hochbauten, die mit Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg durch Dritte,

1.

im Hafengebiet nach Abschnitt IV, sofern die Bauten der Erfüllung hafenbezogener Aufgaben dienen

oder

2.

in Neuwerk errichtet werden,

die Hamburg Port Authority.

(3) Das gilt nicht, soweit die Hamburgische Investitions- und Förderbank öffentliche Mittel für die Baumaßnahme bewilligt hat.

Textnachweis ab: 01.01.2004

VI
Schlussbestimmungen

(1) Diese Anordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 17. Dezember 1968 mit der Änderung vom 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1968 Seite 1541, 1975 Seite 705) außer Kraft.

(2) Bauten, mit deren Ausführung begonnen worden ist, werden von den bisher zuständigen Stellen zu Ende geführt.

(3) Bauten, mit deren Entwurf begonnen worden ist, werden nach Abschluss der Leistungsphase, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung befinden, von den nach dieser Anordnung zuständigen Stellen zu Ende geführt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.