HAGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes Vom 11. März 1975

Ausfertigungsdatum:
11.03.1975
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1975, 433
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 11. März 1975

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 192 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112)

I HAGDAnO HA

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 mit den Änderungen vom 26. November 1964 und 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzblatt I 1951 Seite 191, 1964 Seite 921, 1974 Seite 2879) und der darauf gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Sie ist insbesondere oberste Arbeitsbehörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Sie ist auch oberste Arbeitsbehörde nach § 23 Absätze 1 und 3 des Gesetzes.

(3) Gewerbeaufsichtsamt im Sinne des Gesetzes ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III HAGDAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Polizeibehörde nach § 14 Absatz 2 und § 15 sowie Gesundheitsamt nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes sind

die Bezirksämter.

Sie sind auch zuständig für die Durchführung der auf § 14 des Gesetzes gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

Die Anordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 1. Juli 1965 (Amtlicher Anzeiger Seite 625) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.