GleichstbMZustAno HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gleichstellungsrechts für Menschen mit Behinderungen Vom 5. April 2022

Ausfertigungsdatum:
05.04.2022
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2022, 537
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gleichstellungsrechts für Menschen mit ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 154 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1877)

I GleichstbMZustAno HA

I

(1) Zuständige Anlaufstelle für die Freie und Hansestadt Hamburg nach Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(2) Sie ist ebenfalls zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13), mit Ausnahme der Zuständigkeit für Maßnahmen, die nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz von Trägern öffentlicher Gewalt und den juristischen Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 HmbBGG durchzuführen sind, und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, soweit dort und nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

III GleichstbMZustAno HA

III

Zuständige Behörde nach §§ 14 und 15 HmbBGG ist

die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.

II GleichstbMZustAno HA

II

Zuständig für die Aufgaben nach § 11 Absätze 5 und 6 HmbBGG ist

der Senat - Senatskanzlei -.

IV GleichstbMZustAno HA

IV

Die Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Schlichtungsstelle nach § 13a des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes bei Streitigkeiten über barrierefreie Informationstechnik vom 24. Juni 2020 (Amtl. Anz. S. 1242) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.