GlasFlVerbGAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten Vom 23. Juli 2009

Ausfertigungsdatum:
23.07.2009
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2009, 1461
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2158)

I GlasFlVerbGAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten vom 9. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Inneres und Sport.

III GlasFlVerbGAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 23. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

Hamburg, den 23. Juli 2009

Der Senat

II GlasFlVerbGAnO HA

II

Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 neben der Behörde für Inneres und Sport auch

dem Bezirksamt Hamburg-Mitte

übertragen. Es darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.