Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten Vom 23. Juli 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2009
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2009, 1461
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2158) |
I GlasFlVerbGAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten vom 9. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
III GlasFlVerbGAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 23. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
Hamburg, den 23. Juli 2009
Der Senat
II GlasFlVerbGAnO HA
II
Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 neben der Behörde für Inneres und Sport auch
dem Bezirksamt Hamburg-Mitte
übertragen. Es darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.