GewStGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 6. August 1982

Ausfertigungsdatum:
06.08.1982
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1982, 1489
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom 6. August 1982

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 93 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1871)

I GewStGDAnO HA

I

Bestimmte Behörde im Sinne des § 15 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 22. September 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 1558) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Diese Anordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen über die Zuständigkeit für die Erhebung der Lohnsummensteuer vom 10. Juli 1964 (Amtlicher Anzeiger Seite 765) und die Anordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom 8. März 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 426) außer Kraft.

Hamburg, den 6. August 1982

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.