Anordnung zur Durchführung des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten Vom 30. Juni 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1967
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1967, 833
Anordnung zur Durchführung des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861) |
I GenfAbkDAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung der Artikel 18 bis 20 des IV. Genfer Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (Bundesgesetzblatt II 1954 Seiten 781 und 917) ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
III GenfAbkDAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Hamburg, den 30. Juni 1967
Der Senat
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
Es sind zuständig für die Ausstellung von Ausweiskarten und Armbinden für das ständige und beigegebene Personal
- a)
der staatlichen Zivilkrankenhäuser
die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit,
- b)
der nichtstaatlichen Zivilkrankenhäuser
die Bezirksämter.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.