Geld/KredWZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens Vom 23. Februar 1995

Ausfertigungsdatum:
23.02.1995
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1995, 505
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens vom 23. Februar 1995

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 122 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874)

III Geld/KredWZustAnO HA

III

Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

I Geld/KredWZustAnO HA

I

(1) Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

Sie ist insbesondere zuständig für

1.

die Wahrnehmung der den Ländern obliegenden Aufgaben nach § 62 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2491, 2492, 2493), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und

2.

das öffentliche Kreditwesen, insbesondere für

2.1

das Wertpapierwesen der öffentlichen Hand,

2.2

die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand einschließlich der Kreditaufnahmen und

2.3

die Verwaltung der Ausgleichsforderungen gegenüber Geldinstituten.

(2) Sie ist auch vom Senat bestimmte Behörde nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), in der jeweils geltenden Fassung und Aufsichtsbehörde im Sinne der Satzung der HASPA Finanzholding, soweit nicht nach Abschnitt II Nummer 3 der Senat zuständig ist.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Aufgaben der

1.

nach Landesrecht zuständigen Stelle im Verfahren der Bestellung der Präsidenten der Landeszentralbanken nach § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung vom 22. Oktober 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1783), zuletzt geändert am 15. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2943),

2.

zuständigen Landesregierung und der Bestimmung des zuständigen Landesministers im Verfahren der Berufung der Mitglieder des Beirats der Landeszentralbank nach § 9 Absätze 3 und 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank,

3.

Genehmigung von Satzungsänderungen der HASPA Finanzholding, Genehmigung der Auflösung der HASPA Finanzholding und Entscheidung über die Verwendung des nach der Auflösung und Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens

obliegen

dem Senat.

Textnachweis ab: 01.01.2004

IV

Die Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens vom 10. September 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 967) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Hamburg, den 23. Februar 1995

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.