GAusschV HA 2009 · Hamburg

Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte Vom 12. Mai 2009

Ausfertigungsdatum:
12.05.2009
Fundstelle:
HmbGVBl. 2009, 124
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2, 6, 7 und 11 neu gefasst sowie § 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 12. Mai 2026 (HmbGVBl. S. 147)
§ 10

Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

§ 10Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten(1) Bodenrichtwerte sollen zum Beginn eines jeden Kalenderjahres und nach Maßgabe des § 196 BauGB ermittelt werden.(2) Bodenrichtwerte sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist im Anschluss an jede Neuermittlung im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen.(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB sind im Immobilienmarktbericht oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie sind zum gleichen Stichtag wie die Bodenrichtwerte nach Absatz 1 zu ermitteln. Auf die Veröffentlichung ist jeweils im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen.

§ 11

Immobilienmarktbericht

§ 11 ImmobilienmarktberichtFür jedes Kalenderjahr sind die wesentlichen Preis- und Umsatzdaten einschließlich der Preis- und Umsatzentwicklung der wesentlichen Teilmärkte des Immobilienmarktes in Form eines Immobilienmarktberichts oder in anderer geeigneter Form im Internet zu veröffentlichen. Über Art und Umfang der Berichterstattung entscheidet der Gutachterausschuss.

§ 2

Bestellung der Mitglieder

§ 2 Bestellung der Mitglieder(1) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Senat bestellt.(2) Das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Freien und Hansestadt Hamburg befasst sein.(3) Das vorsitzende Mitglied muss Beamtin bzw. Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation oder Angestellte bzw. Angestellter der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation sein. Zu Hauptvertretenden des vorsitzenden Mitglieds werden Beamtinnen oder Beamte bzw. Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt, die die Befähigungen bzw. Qualifikationen nach Satz 1 besitzen. Ihnen obliegen die Aufgaben nach §§ 4 und 7, sofern das vorsitzende Mitglied verhindert ist.(4) Beamtinnen bzw. Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, oder Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation, können zu Nebenvertretenden bestellt werden. Zu Nebenvertretenden können auch Personen bestellt werden, die nicht Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg sind, sofern sie über einen Bachelorabschluss oder mindestens einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Nebenvertretende sind stellvertretende vorsitzende Mitglieder, denen die Aufgaben nach § 7a obliegen, sofern das vorsitzende Mitglied und die Hauptvertretenden verhindert sind.(5) Für die Mitwirkung an der Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 BauGB sind mindestens zwei Bedienstete, die Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des für Verkehrssteuern und Grundbesitz zuständigen Finanzamts der Freien und Hansestadt Hamburg mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sind, als ehrenamtliche Mitglieder zu bestellen.(6) Die anderen ehrenamtlichen Mitglieder dürfen nicht im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Vor ihrer Bestellung sollen Verbände und Organisationen, für die die Entwicklung der Grundstückspreise oder die Ermittlung von Grundstückswerten besondere Bedeutung hat, Gelegenheit erhalten, geeignete Personen vorzuschlagen.(7) Als Gutachterin bzw. Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Von einer Bestellung soll unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung abgesehen werden.(8) Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83 und 84 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Vor Beginn ihrer Tätigkeit unterzeichnen die ehrenamtlichen Mitglieder eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der dort genannten Pflichten.

§ 3

Abberufung von Mitgliedern

§ 3 Abberufung von Mitgliedern(1) Der Senat hat Mitglieder abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind.(2) Der Senat kann ein Mitglied abberufen, wenn1. das Mitglied gegen die Pflichten nach § 2 Absatz 8 Satz 1 verstoßen hat,2.das Mitglied an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl es von der Mitwirkung nach § 4 Absatz 3 ausgeschlossen war, oder3.ein anderer wichtiger Grund vorliegt.(3) Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt niederlegt und das vorsitzende Mitglied zugestimmt hat. Das vorsitzende Mitglied kann die Zustimmung nur verweigern, wenn das Amt zur Unzeit niedergelegt werden soll.

§ 4

Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

§ 4 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall(1) Der Gutachterausschuss erstattet seine Gutachten in der Besetzung mit dem vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. In besonders schwierigen Fällen der Wertermittlung kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Mitglieder hinzuziehen. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern tätig. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder hinzuziehen. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte muss eines der weiteren Mitglieder zu den Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 5 gehören.(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Mitglieder, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde der Mitglieder zu berücksichtigen. Alle Mitglieder sollen möglichst in gleichmäßigem Umfang und in regelmäßiger Folge herangezogen werden.(3) Mitglieder des Gutachterausschusses sind von der Mitwirkung unter den Voraussetzungen des § 20 Absätze 1 und 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen. Mitglieder haben das vorsitzende Mitglied rechtzeitig auf das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hinzuweisen.

§ 6

Verfahren

§ 6 Verfahren(1) Gutachten und Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 BauGB werden von den mitwirkenden Mitgliedern in gemeinsamer Sitzung beraten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann mit Zustimmung der mitwirkenden Mitglieder Personen, die nicht an der Wertermittlung mitwirken, die Anwesenheit gestatten.(2) Gutachten, Bodenrichtwerte sowie die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 BauGB und die sonstigen Beratungsergebnisse werden mit Stimmenmehrheit durch die mitwirkenden Mitglieder beschlossen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.(3) Das vorsitzende Mitglied legt fest, in welcher Form Sitzungen stattfinden:1. in Präsenz,2. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Sitzung) oder3. ausschließlich online (virtuelle Sitzung).In den Fällen von Satz 1 Nummern 2 und 3 ist sicherzustellen, dass die jeweils Mitwirkenden in die elektronische Kommunikation eingebunden sind.(4) In den Gutachten sind die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben. Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen sowie vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die mitwirkenden Mitglieder stimmen dem Gutachten im Nachgang in Textform zu, soweit sie das Gutachten nicht bereits unterzeichnet haben. Die Form nach Satz 2 kann durch jede in § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassene elektronische Form ersetzt werden. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält Ausfertigungen des Gutachtens in der beantragten Anzahl.

§ 7

Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds

§ 7 Aufgaben des vorsitzenden MitgliedsDas vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses bzw. dessen Hauptvertreterin bzw. Hauptvertreter ist für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,2. Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses nach § 4, unbeschadet des § 7a,3. Ladung der Mitglieder zu allen Sitzungen und Leitung der Sitzungen,4. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB,5. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle nach § 1 Absatz 3,6. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten.

§ 8

Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung

§ 8 Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung(1) Für die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung werden alle dem Gutachterausschuss auf der Grundlage des § 195 Absatz 1 BauGB übersandten Urkunden ausgewertet. Im erforderlichen Umfang werden darüber hinaus weitere wertbeeinflussende Merkmale im Rahmen der Befugnisse nach § 197 BauGB erhoben. Die Auswertung der Urkunden nach Satz 1 ist unverzüglich vorzunehmen.(2) Soweit möglich und für die Wertermittlung erforderlich werden auf der Grundlage der nach Absatz 1 übersandten Urkunden insbesondere die nachfolgend aufgeführten Daten in der Kaufpreissammlung gespeichert:1. Angaben zur Identifikation des Grundstücks (insbesondere Lagebezeichnung, Flurstücksnummer, Angaben zur Georeferenzierung),2.Angaben zu den Urkunden gemäß Absatz 1 Satz 1 (insbesondere Vertragsparteien, Art und Zeitpunkt des Übereignungsvorgangs, gegebenenfalls vereinbartes Entgelt, Zahlungsbedingungen),3. Angaben zu Grundstücksmerkmalen nach § 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung und ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen nach § 9 Absatz 2 ImmoWertV.(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Auswertung der übersandten Daten und die Übernahme in die Kaufpreissammlung nicht mehr benötigt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Kaufpreissammlung erlangen.

§ 9

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

§ 9 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung(1) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten:1. Behörden und Gerichte zur Erfüllung ihrer Aufgaben,2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken zur Erfüllung ihrer Aufgaben,3. Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren) akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und4. weitere Personen und Stellen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Auskünften darlegen.Die DIN EN ISO/IEC 17024 ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.(2) Namen und Anschriften von Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.(3) Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erteilt wurden. Behörden und Gerichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen Auskünfte im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auch an Dritte weitergeben. Sachverständige nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 dürfen Auskünfte im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nur insoweit an Dritte weitergeben, als sie durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stellen dazu verpflichtet werden. Im Übrigen dürfen Auskünfte Dritten nur in einer Form zugänglich gemacht werden, die keine unmittelbare Zuordnung zum betroffenen Grundstück erlaubt.(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind auf schriftlichen Antrag bei berechtigtem Interesse zu erteilen. Der Verwendungszweck ist darzulegen. Sie sind ausschließlich in anonymisierter Form zu erteilen. Insbesondere dürfen die Auskünfte keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßigen großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden.(5) § 195 Absatz 2 BauGB bleibt unberührt.

§ 7a

Aufgaben der Nebenvertretenden, Sitzungsentgelt

§ 7a Aufgaben der Nebenvertretenden, Sitzungsentgelt(1) Die Nebenvertretenden vertreten das vorsitzende Mitglied ausschließlich bei der Gutachtenerstattung. Hierzu gehört die1. Erstattung von Gutachten nach § 4 Absatz 1 Satz 1,2. Hinzuziehung zusätzlicher Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 4,3. Bestimmung der Mitglieder, die im Einzelfall nach § 4 Absatz 2 tätig werden,4. Ladung und das Leiten von Ortsterminen und Sitzungen nach § 4,5. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB mit Ausnahme der Befugnisse zur Führung der Kaufpreissammlung und5. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten.(2) Die Nebenvertretenden des Gutachterausschusses nach § 2 Absatz 4 Satz 2 erhalten für Tätigkeiten nach Absatz 1 statt der Aufwandsentschädigung nach § 121. für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ein Honorar in Höhe des in § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil 1 Nummer 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318 S. 1, 6), der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Stundensatzes; § 8 Absatz 2 JVEG gilt entsprechend,2. für notwendige Reisen ein Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG.

Eingangsformel GAusschV

Auf Grund von § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998), wird verordnet:

§ 1

Gutachterausschuss, Geschäftsstelle

§ 1 Gutachterausschuss, Geschäftsstelle(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet. Er führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg". (2) Dem Gutachterausschuss obliegen die in § 193 BauGB in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben sowie die ihm in anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. (3) Der Gutachterausschuss bedient sich einer Geschäftsstelle, die seinen Weisungen unterliegt.

§ 12

Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

§ 12 Entschädigung der ehrenamtlichen MitgliederDie ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Absätze 1 und 4 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 22. Juli 2008 (HmbGVBl. S. 278), in der jeweils zum Zeitpunkt der Sitzung geltenden Fassung.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 20. Februar 1990 (HmbGVBl. S. 37) in der geltenden Fassung außer Kraft.

§ 5

Gemeinsame Sitzung

§ 5 Gemeinsame SitzungAuf Antrag eines Drittels der Mitglieder sind alle Mitglieder zu gemeinsamen Sitzungen zusammenzurufen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.