Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen Vom 18. Juni 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 18.06.1970
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1970, 1078
Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen vom 18. Juni 1970
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer II der Anordnung vom 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257) |
I GartWZustAnO HA
I
Zuständig für
- 1.
die Durchführung des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 12133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), und der dazu erlassenen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- 2.
Planung und Erhaltung
- a)
der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen ,
- b)
der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen an öffentlichen Wegen, sonstigen Verkehrsanlagen und Gewässern,
- 3.
Planung des Neubaus von Ingenieurbauwerken in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen
sind, soweit im Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung, und nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
IV GartWZustAnO HA
IV
(1) Zuständig für
- 1.
Wettbewerbe zur Landschafts- und Freianlagenplanung für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
- 2.
Planung der Grünanlagen auf dem Gelände öffentlicher Einrichtungen des Bundes
ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 14 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279), in der jeweils geltenden Fassung.
VI GartWZustAnO HA
VI
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
- 1.
bei den im Verzeichnis der Grünanlagen aufgeführten Sportplätzen in sportfachlicher Hinsicht
die Behörde für Inneres und Sport,
- 2.
im Übrigen
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
VII GartWZustAnO HA
VII
Die Anordnung über Zuständigkeiten im Garten und Kleingartenwesen vom 18. August 1964 (Amtlicher Anzeiger Seite 955) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 18. Juni 1970
Der Senat
V GartWZustAnO HA
V
Zuständig für
- 1.
Planung und Erhaltung der Grünanlagen auf dem Gelände
- 1.1
der staatlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie schulnahen Einrichtungen (Volkshochschulen, Landesinstitute, Jugendmusikschule, Freiluftschulen) ist
die Behörde für Finanzen und Bezirke,
- 1.2
der von der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung betriebenen Einrichtungen der Jugendhilfe ist
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
- 1.3
der Hochschulen und von anderen Wissenschaftseinrichtungen, welche der für den Hochschulbereich zuständigen Behörde zugeordnet sind, ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,
- 2.
die Erhaltung nachfolgend genannter Ingenieurbauwerke in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
- a)
Brückenbauwerke ab 2 Metern lichter Weite,
- b)
Tragkonstruktionen von Verkehrszeichenbrücken,
- c)
Tunnelbauwerke ab 2 Metern lichte Weite,
- d)
Unterführungen,
- e)
Trogbauwerke,
- f)
Stützbauwerke ab 1,5 Metern sichtbarer Höhe an mindestens einer Stelle,
- g)
Lärmschutzbauwerke ab 2 Metern sichtbarer Höhe an mindestens einer Stelle,
- h)
Durchlässe ab 2 Metern lichter Weite,
mit Ausnahme der Ingenieurbauwerke in den in Nummern 1 bis 1.3 und den Abschnitten III und IV genannten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
III GartWZustAnO HA
III
(1) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:
Zuständig für Planung und Erhaltung der im Verzeichnis der Grünanlagen vom 1. Januar 1996 (Amtl. Anz. S. 1961) aufgeführten Grün- und Erholungsanlagen auf der Insel Neuwerk ist
die Hamburg Port Authority.
(2) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:
Die Hamburg Port Authority ist auch zuständig
- 1.
für Bepflanzungen auf Ufer- und Strandflächen im Zusammenhang mit Strombaumaßnahmen,
- 2.
für Planung und Erhaltung der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen an öffentlichen Wegen und an Gewässern in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt nicht an Bundesfernstraßen und an öffentlichen Wegen in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier).
(3) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:
Die Hamburg Port Authority ist ferner zuständig für Planung und Erhaltung der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen an sonstigen Verkehrsanlagen auf den Flächen der Hafenbahn mit Ausnahme der Flächen der ehemaligen Altonaer Hafenbahn (Schellfischtunnel).
II GartWZustAnO HA
II
Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen neben den Bezirksämtern
der Behörde für Inneres und Sport
übertragen. Sie darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.