FundZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten Vom 23. November 2004

Ausfertigungsdatum:
23.11.2004
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2004, 2397
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten vom 23. November 2004

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 407)

I FundZustAnO HA

I

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 966 967, 973, 975 und 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde nach den §§ 976 und 977 BGB ist

das Bezirksamt Altona.

III FundZustAnO HA

III

Für die Entgegennahme und Verwahrung von Fundtieren ist zuständig

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

II FundZustAnO HA

II

(1) Für die Annahme von Fundsachen sowie für die Entgegennahme von Fund- und Verlustanzeigen sind daneben zuständig

die Behörde für Inneres und Sport und das Amt Hamburg Service.

(2) Sie sind in Eilfällen befugt, Anordnungen nach § 967 BGB zu treffen.

IV FundZustAnO HA

IV

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

V FundZustAnO HA

V

Die Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten vom 26. Oktober 1993 (Amtl. Anz. S. 2233) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.